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BAG: Vertragliche Zusage der Möglichkeit von Vorruhestand – konkludent vereinbarte Betriebsvereinbarungsoffenheit – Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

BAG, Urteil vom 21. April 2026 – 9 AZR 103/25

1. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht entgegen, wenn durch diese die zwischen den Parteien bestehende Uneinigkeit insgesamt bereinigt und das Rechtsverhältnis abschließend geklärt werden kann (Rn. 21).

2. Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage greift in einem solchen Fall auch dann nicht ein, wenn der Kläger eine solche zwar bereits anhängig gemacht hat, dies aber nur mit einem gegenüber dem Feststellungsantrag nachrangig zur Entscheidung gestellten echten Hilfsantrag (Rn. 22).

3. Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist eine Betriebsvereinbarung nur teil und nicht insgesamt unwirksam, wenn der verbleibende Teil ohne die wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksame Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält. Es entspricht dem Normcharakter einer Betriebsvereinbarung, eine einmal gesetzte Ordnung im Interesse der Kontinuität aufrechtzuerhalten, soweit sie ihre Funktion auch ohne den unwirksamen Teil noch entfalten kann (Rn. 37).

4. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer – auch verschlechternden – Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch konkludent erfolgen. Von einer konkludent vereinbarten Betriebsvereinbarungsoffenheit vertraglicher Absprachen ist allerdings nicht auszugehen, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbaren, die unabhängig von einer im Betrieb geltenden normativen Ordnung Anwendung finden sollen (Rn. 42 ff.).

(Orientierungssätze)