StaRUG § 33 Abs. 4, § 31 Abs. 4 Nr. 4
Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert oder seit dem Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind.
StaRUG § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 3
a) Dem Restrukturierungsgericht steht für seine Entscheidung, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache trotz einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzusehen, Ermessen zu.
b) Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen.
c) Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt.
d) Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen.
BGH, Beschluss vom 23.4.2026 – IX ZB 18/25
(Amtliche Leitsätze)

