BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 26/24
- Die Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG seitens der Arbeitgeberin
kann durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter (§ 11 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 ArbGG) erfolgen. Die Vollmacht ist gemäß § 80 Satz 1 ZPO schriftlich zu den
Gerichtsakten zu reichen und dem Gericht nachzuweisen. Handelt es sich bei dem
Bevollmächtigten nicht um einen Rechtsanwalt, haben die Gerichte die ordnungsgemäße
Bevollmächtigung von Amts wegen zu überprüfen (Rn. 44). - Die Einreichung eines Antrags nach § 19 BetrVG durch einen vollmachtlosen Vertreter
kann nicht nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rückwirkend
genehmigt werden. Ein Mangel der Vollmacht kann zwar grundsätzlich rückwirkend
geheilt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO), ein Antrag nach § 19 BetrVG ist aber zugleich
materiell-rechtliche Voraussetzung der Wahlanfechtung. Mit deren Sinn und
Zweck ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Genehmigung nicht vereinbar
(Rn. 46 ff.). - Der nach § 80 Satz 1 ZPO erforderliche Nachweis der rechtzeitig erteilten Vollmacht
muss demgegenüber nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfolgen.
Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Voraussetzung. Der Nachweis ist so
lange möglich, wie es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten Entscheidung
fehlt (Rn. 52 ff.).
(Orientierungssätze)

