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BAG: Betriebsratswahl – Anfechtung – Nachweis der Vollmacht – Betrieb/Betriebsteil bei Plattformarbeit Liefergebiet von Kurierfahrern als betriebsratsfähige Einheit?

BAG, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 7 ABR 26/24

  1. Die Anfechtung einer Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG seitens der Arbeitgeberin
    kann durch einen ordnungsgemäß bevollmächtigten Mitarbeiter (§ 11 Abs. 2 Satz 2
    Nr. 1 ArbGG) erfolgen. Die Vollmacht ist gemäß § 80 Satz 1 ZPO schriftlich zu den
    Gerichtsakten zu reichen und dem Gericht nachzuweisen. Handelt es sich bei dem
    Bevollmächtigten nicht um einen Rechtsanwalt, haben die Gerichte die ordnungsgemäße
    Bevollmächtigung von Amts wegen zu überprüfen (Rn. 44).
  2. Die Einreichung eines Antrags nach § 19 BetrVG durch einen vollmachtlosen Vertreter
    kann nicht nach Ablauf der Anfechtungsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG rückwirkend
    genehmigt werden. Ein Mangel der Vollmacht kann zwar grundsätzlich rückwirkend
    geheilt werden (§ 89 Abs. 2 ZPO), ein Antrag nach § 19 BetrVG ist aber zugleich
    materiell-rechtliche Voraussetzung der Wahlanfechtung. Mit deren Sinn und
    Zweck ist die Möglichkeit einer rückwirkenden Genehmigung nicht vereinbar
    (Rn. 46 ff.).
  3. Der nach § 80 Satz 1 ZPO erforderliche Nachweis der rechtzeitig erteilten Vollmacht
    muss demgegenüber nicht innerhalb der Frist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG erfolgen.
    Es handelt sich um eine rein verfahrensrechtliche Voraussetzung. Der Nachweis ist so
    lange möglich, wie es an einer auf die fehlende Vollmacht gestützten Entscheidung
    fehlt (Rn. 52 ff.).

(Orientierungssätze)