Im Blickpunkt
In der Annahme, dass die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht bis zum 31.12.2025 nicht erfolgen würde, hat das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) sein Ende 2024 veröffentlichtes Dokument “Fragen und Antworten: Zur verspäteten Umsetzung der CSRD” an den einschlägigen Stellen aktualisiert und am 19.12.2025 unter www.idw.de im Mitgliederbereich veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte gem. einer IDW-Meldung vom 19.12.2025: Sofern das Gesetzgebungsverfahren zum sog. CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) nicht bis zum 31.12.2025 abgeschlossen werde und das Gesetz damit nicht bis Jahresende 2025 in Kraft trete, sei der gegenwärtige, durch das Corporate-Social-Responsibility-(CSR-)RL-UmsG 2017 geschaffene Rechtsrahmen zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattungspflicht für 2025 weiterhin gültig. – Für das Geschäftsjahr 2025 bestehe damit für deutsche Unternehmen, die de lege lata zur nichtfinanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichtet sind, keine Pflicht, diese Berichterstattung unter Zugrundelegung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) zu erstellen. Daher ergäben sich weiterhin folgende Optionen für kalenderjahrgleiche Geschäftsjahre 2025: Option 1: Erstellung unter vollständiger Anwendung des ersten Satzes der ESRS (DelVO (EU) 2023/2772 i. d. F. der DelVO (EU) 2025/1416) als Rahmenwerk; Option 2: Erstellung unter nur teilweiser Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk; Option 3: Erstellung ohne Anwendung des ersten Satzes der ESRS als Rahmenwerk. – Honorare, die für Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erzielt würden, seien nach dem geltenden, durch die CSRD geänderten Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Abschlussprüfer-VO vom Fee Cap ausgenommen. Dies habe nach Auffassung des IDW jedenfalls für Honorare für solche Prüfungen, die für das Geschäftsjahr 2024 in Erwartung einer mit der CSRD-Umsetzung verbundenen gesetzlichen (materiellen) Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchgeführt worden seien, gegolten. Eine nicht erfolgte oder verspätete Umsetzung der CSRD sei insoweit nicht relevant. Diese Grundsätze gälten auch für das Berichtsjahr 2025 (vgl. hierzu auch APAS, Verlautbarung Nr. 25 vom 28.7.2025, https://www.apasbafa.bund.de). – Die in Abschn. 5 des F&A-Dokuments dargelegten Musterformulierungen für Prüfungsvermerke für die o. g. Optionen 1–3 behielten weiterhin ihre Gültigkeit. – Eine rückwirkende Anwendung eines CSRD-UmsG auf abgeschlossene Geschäftsjahre sei nicht zulässig.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BB 2026, 41
