Im Blickpunkt
Am 4.12.2025 haben sich Vertreter des Europäischen Ministerrats und des Europäischen Parlaments darauf geeinigt, die Anwendung der Europäischen Entwaldungsverordnung (EU Deforestation Regulation, EUDR, VO (EU) 2023/1115) für alle Unternehmen um ein Jahr zu verschieben. Sie haben sich gemäß einer Meldung unter www.drsc.de vom 5.12.2025 außerdem auf weitere gezielte Maßnahmen geeinigt, die die Umsetzung erleichtern sollen. Damit die Änderungen in Kraft treten können, müssten Parlament und Ministerrat den vereinbarten Text noch bestätigen und dieser müsse noch vor Ende 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. Geschehe dies nicht, würden die bisherigen Fristen der EUDR gelten. Das Europäische Parlament werde am 16.12.2025 über die Vorschläge abstimmen. – Der JURI-Ausschuss des Parlaments und der Ministerrat haben am 9.12.2025 eine vorläufige Einigung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Änderungsrichtlinie zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gem. Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der Sorgfaltspflichten gem. Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) erzielt (www.drsc.de vom 9.12.2025). Erste Inhalte der vorläufigen Einigung fänden sich in einer PM des Europäischen Parlaments (europarl.europa.eu) und einer PM des Ministerrats (consilium.europa.eu) und beträfen insbes. folgende Punkte: CSRD: Berichtspflichtige Unternehmen müssten mehr als 1 000 Mitarbeitende und mehr als 450 Mio. Euro Umsatzerlöse aufweisen; CSDDD: Verpflichtete Unternehmen müssten mehr als 5 000 Mitarbeitende und mehr als 1,5 Mrd. Euro Umsatzerlöse aufweisen. In der Folge müssten sowohl das Parlament als auch der Ministerrat über die vorläufige Einigung final abstimmen, was noch in diesem Jahr erfolgen solle. Daraufhin würden die neuen EU-Vorschriften im EU-Amtsblatt veröffentlicht und seien durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen. Dazu Heiner Herkenhoff, Hauptgeschäftsführer des Bankenverbandes als diesjähriger Federführer für die Deutsche Kreditwirtschaft (DK, www.bankenverband.de vom 9.12.2025): “Damit können Unternehmen und Kreditinstitute endlich absehen, welche übergreifenden Anforderungen für sie gelten und bis wann sie diese erfüllen müssen.” Für schnelle Rechtsklarheit sei es nun wichtig, dass sämtliche Rechtsakte kurzfristig finalisiert und im Amtsblatt bindend veröffentlicht werden. Die DK begrüße die Befreiung kapitalmarktorientierter Tochterunternehmen von der Berichtspflicht in der CSRD. “Unternehmen legen ihre Nachhaltigkeitsstrategie auf Konzernebene fest. Deshalb reicht ein Bericht der Konzernmutter völlig aus”, so Herkenhoff.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft
BB 2025, 2985
