Im Blickpunkt
Die Europäische Kommission hat am 30.7.2025 eine Empfehlung zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) angenommen. Die Empfehlung – so EU Aktuell vom 30.7.2025 – enthält einen freiwilligen Standard, der es KMU, die nicht unter die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) fallen, erleichtern wird, auf spezifische Anfragen großer Finanzinstitute und Unternehmen nach Nachhaltigkeitsinformationen zu reagieren. Der freiwillige Standard für KMU (Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs – VSME) sei von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelt worden. Die Kommission ermutige große Unternehmen und Finanzinstitute, die Nachhaltigkeitsinformationen von KMU einholen, ihre Anfragen so weit wie möglich auf freiwilliger Basis zu stellen. KMU würden möglicherweise auch freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen melden wollen, um ihren Zugang zu nachhaltigen Finanzmitteln zu verbessern und ihre eigene Nachhaltigkeitsleistung besser zu verstehen und zu überwachen und so ihre Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Am 26.2.2025 habe die Kommission das Omnibus-I-Vereinfachungspaket angenommen, in dem vorgeschlagen worden sei, die obligatorische Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der CSRD auf große Unternehmen mit mehr als 1 000 Beschäftigten zu beschränken. Für Unternehmen mit bis zu 1 000 Beschäftigten habe die Kommission einen Standard für die freiwillige Berichterstattung vorgeschlagen, der von der Kommission auf der Grundlage der am 30.7. angenommenen Empfehlung angenommen werde. Dieser künftige Standard für die freiwillige Berichterstattung werde auch als “Wertschöpfungskettenobergrenze” dienen, um KMU und andere Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Berichterstattung im Rahmen der CSRD unterliegen, vor übermäßigen Informationsanfragen ihrer Partner in der Wertschöpfungskette zu schützen. Die Empfehlung vom 30.7.2025 sei daher eine Zwischenlösung, um den Marktanforderungen gerecht zu werden, bis der delegierte Rechtsakt über eine freiwillige Norm förmlich angenommen werde. Der Inhalt des delegierten Rechtsakts könnte von der heutigen Empfehlung abweichen. Der Zeitpunkt der Annahme hänge vom Tempo und dem Abschluss der Verhandlungen zwischen den beiden gesetzgebenden Organen über den Omnibus-I-Vorschlag ab.
Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft