Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 11

“Ein Blick auf die vergangenen Jahre zeigt: On-Off gibt es nicht nur in der Liebe; auch die degressive Abschreibung erlebt mittlerweile ein ständiges ‘Kommen und Gehen’”, heißt es in einer PM des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) vom 28.5.2025. Im Zuge des Wachstumschancengesetzes habe sie zuletzt für im Zeitraum vom 1.4.2024–31.12.2024 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden können. Aktuell dürfe sie – nach jetzigen Rechtsstand – nicht zur Anwendung kommen. Dies wolle die neue Regierung jedoch wieder ändern und verspreche via Koalitionsvertrag “. . . einen Investitions-Booster in Form einer degressiven Abschreibung auf Ausrüstungsinvestitionen von 30 Prozent in den Jahren 2025, 2026 und 2027”. Grundsätzlich sei dies ein äußerst begrüßenswertes Vorhaben, gäbe es nicht zwei Haken: Denn, was sich konkret hinter dem Begriff “Ausrüstungsinvestitionen” verbirgt, sei derzeit noch nicht klar. Eines sei jedoch gewiss: Die erneute zeitliche Begrenzung der Maßnahme ermögliche vor allem Unternehmen, die ohnehin bereits Investitionen geplant haben, satte Mitnahmeeffekte. Ein langfristige Investitionssicherheit hingegen werde nicht erreicht. DStV-Präsident StB Torsten Lüth betone daher: “Unternehmen brauchen für ihre Investitionsentscheidungen langfristige Sicherheit und Planbarkeit. Dies gelinge nur mit einer dauerhaften Wiedereinführung der degressiven Abschreibung. Der “Befristet”-Stempel bei der degressiven Abschreibung muss endlich weg.” – Nun hat das Bundeskabinett am 4.6.2025 den “Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland” (BT-Drs. 21/323) beschlossen, in dessen Zentrum die als “Investitions-Booster” titulierte Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibungsmöglichkeiten auf 30 % auf bewegliche Wirtschaftsgüter steht (hib 194/2025 vom 4.6.2025, s. dazu auch PM BMF vom 4.6.2025, ausführlich auf S. 1366 in diesem Heft). Der Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat am 4.6.2025 eine Anhörung zu dem von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Entwurf beschlossen (hib 193/2025 vom 4.6.2025). Diese solle am 23.6.2025 stattfinden. Es handele sich um einen Vorbehaltsbeschluss, da der Bundestag diesen Gesetzentwurf erst am 5.6.2025 (also nach Drucklegung dieser Ausgabe, die Red.) in erster Lesung behandeln und voraussichtlich an den Finanzausschuss weiterleiten werde.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2025, 1385