Der Kläger betreibt seit Oktober 2020 ein italienisches Restaurant. Ab dem 02.11.2020 durften Restaurants im sog. „Lockdown light“ nicht mehr öffnen. Der Kläger vereinbarte mit seinen Angestellten Kurzarbeit. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) ab. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem Sozialgericht Düsseldorf (SG).