Statistische Auswertungen zur Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 51 Abs. 9 Geldwäschegesetz

Aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie besteht für die Aufsichtsbehörden die Verpflichtung, statistische Daten in Form einer Statistik vorzuhalten.