Das BAG hat mit Urteil vom 27.9.2022 – 2 AZR 5/22; ECLI:DE:BAG:2022:270922.U.2AZR5.22.0 – entschieden:
1. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können den Antrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 KSchG auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen. Die Voraussetzungen von § 533 ZPO müssen dabei nicht erfüllt sein. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG ist insofern lex specialis (Rn. 7, 9).
2. Handelt der Arbeitgeber aufgrund eines Motivbündels, greift der Unwirksamkeitsgrund aus § 612a BGB nur ein, wenn die Rechtsausübung durch den Arbeitnehmer das wesentliche Motiv für die maßregelnde Maßnahme (hier: die Kündigung) bildet (Rn. 15).
3. Ein Ausspruch zur Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien in erster Instanz ist nicht mit Blick auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG entbehrlich. Die Norm schließt im ersten Rechtszug nicht die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, sondern lediglich einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus (Rn. 28).
(Orientierungssätze)