BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 42/25
- Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG obliegt es den Gerichten
für Arbeitssachen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, diejenigen Unrichtigkeitsfaktoren
von Amts wegen zu prüfen, zu denen der vom Betriebsrat form- und fristgerecht
mitgeteilte Zustimmungsverweigerungsgrund iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG aufgrund
des maßgebenden Lebenssachverhalts Anlass gibt (Rn. 14). - Das Tätigkeitsbeispiel „Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens
15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“ iSd. Protokollerklärung
Nr. 6 Buchst. g zu Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und
Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist erfüllt,
wenn bei einem entsprechenden Anteil der in einer Gruppe betreuten Kinder der berufstypische
normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf deren soziale, emotionale,
körperliche oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird. Ob ein Anspruch
auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht oder ein erhöhter Förderoder
Unterstützungsbedarf im Sinne landesrechtlicher Regelungen zur Förderung von
Einrichtungen gegeben ist, ist nicht maßgebend (Rn. 18).
(Orientierungssätze)

