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BAG: Eingruppierung von Erziehern – Tätigkeit in einer Gruppe mit einem Anteil von mindestens 15 Prozent von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf

BAG, Beschluss vom 1. Juli 2026 – 4 ABR 42/25

  1. Im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG obliegt es den Gerichten
    für Arbeitssachen nach § 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, diejenigen Unrichtigkeitsfaktoren
    von Amts wegen zu prüfen, zu denen der vom Betriebsrat form- und fristgerecht
    mitgeteilte Zustimmungsverweigerungsgrund iSd. § 99 Abs. 2 BetrVG aufgrund
    des maßgebenden Lebenssachverhalts Anlass gibt (Rn. 14).
  2. Das Tätigkeitsbeispiel „Tätigkeiten in Gruppen mit einem Anteil von mindestens
    15 Prozent von Kindern und Jugendlichen mit einem erhöhten Förderbedarf“ iSd. Protokollerklärung
    Nr. 6 Buchst. g zu Teil B Abschnitt XXIV – Beschäftigte im Sozial- und
    Erziehungsdienst – der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA ist erfüllt,
    wenn bei einem entsprechenden Anteil der in einer Gruppe betreuten Kinder der berufstypische
    normale Unterstützungsbedarf im Hinblick auf deren soziale, emotionale,
    körperliche oder geistige Entwicklung sehr deutlich überschritten wird. Ob ein Anspruch
    auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII besteht oder ein erhöhter Förderoder
    Unterstützungsbedarf im Sinne landesrechtlicher Regelungen zur Förderung von
    Einrichtungen gegeben ist, ist nicht maßgebend (Rn. 18).

(Orientierungssätze)