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BAG: Freigestelltes Betriebsratsmitglied – (Mindest-)Entgeltschutz nach § 37 Abs. 4 BetrVG

BAG, Urteil vom 5. August 2026 – 7 AZR 268/24

  1. Ist innerhalb eines tariflichen Vergütungssystems bestimmbar, wie sich die Mehrzahl
    der iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG mit einem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Personen
    beruflich entwickelt hat, besteht in der Regel kein Bedürfnis, die Betriebsüblichkeit
    der Entwicklung anhand einer Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln (Rn. 35).
  2. Die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist regelmäßig betriebsüblich iSv.
    § 37 Abs. 4 BetrVG, wenn die Mehrzahl der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren
    Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Innerhalb eines tariflichen Vergütungssystems
    ist hierfür ausreichend, wenn die Mehrzahl mindestens die begehrte
    Vergütung erreicht hat; nicht erforderlich ist, dass im Vergleichszeitpunkt die Mehrzahl
    der Vergleichspersonen dieselbe Vergütung erhält (Rn. 36).

(Orientierungssätze)