BAG, Urteil vom 5. August 2026 – 7 AZR 268/24
- Ist innerhalb eines tariflichen Vergütungssystems bestimmbar, wie sich die Mehrzahl
der iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG mit einem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Personen
beruflich entwickelt hat, besteht in der Regel kein Bedürfnis, die Betriebsüblichkeit
der Entwicklung anhand einer Durchschnittsbetrachtung zu ermitteln (Rn. 35). - Die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten ist regelmäßig betriebsüblich iSv.
§ 37 Abs. 4 BetrVG, wenn die Mehrzahl der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren
Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Innerhalb eines tariflichen Vergütungssystems
ist hierfür ausreichend, wenn die Mehrzahl mindestens die begehrte
Vergütung erreicht hat; nicht erforderlich ist, dass im Vergleichszeitpunkt die Mehrzahl
der Vergleichspersonen dieselbe Vergütung erhält (Rn. 36).
(Orientierungssätze)

