Das Europäische Parlament will kleine Unternehmen von der Pflicht befreien, in jedem EU-Land einen Bevollmächtigten für die Einhaltung der Abfallvorschriften zu benennen (vgl. PM EU-Parlament vom 20.10.2026). Das Europäische Parlament hat seine Position zu Änderungen der Abfallvorschriften für Verpackungen, Batterien, Textilien, Schuhe, Elektrogeräte und Einwegkunststoffe festgelegt. Damit ist es bereit für Verhandlungen mit dem Rat. Nach geltendem EU-Abfallrecht müssen Hersteller, die Produkte auf den EU-Markt bringen, Gebühren zahlen, die die Kosten für Sammlung, Sortierung und Recycling nach der Entsorgung mitfinanzieren. Dieses Prinzip wird als erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) bezeichnet. Die Unternehmen müssen außerdem in jedem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Produkte verkaufen, einen Bevollmächtigten für die Einhaltung der EPR-Pflichten benennen. Um Hürden im EU-Binnenmarkt abzubauen, schlug die Kommission vor, diese Pflicht in bestimmten Bereichen auszusetzen. Die Abgeordneten sprachen sich für eine gezieltere Aussetzung aus. Sie solle nur für kleine und Kleinstunternehmen mit Sitz in der EU gelten – also für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von unter zehn Mio. Euro. Die Ausnahme soll bis 2035 gelten oder bis ein umfassenderes Gesetz zur Kreislaufwirtschaft verabschiedet wird. Andere Pflichten im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung bleiben davon unberührt, etwa Vorgaben zur Abfallvermeidung oder die Zahlung von Gebühren. Um den Verwaltungsaufwand für Unternehmen im EU-Binnenmarkt weiter zu verringern, forderte das Parlament einen besseren Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, kompatible digitale Systeme und einheitliche Berichtspflichten für Unternehmen. Die Position zu Batterie- und Verpackungsabfällen wurde mit 616 Stimmen bei 9 Gegenstimmen und 39 Enthaltungen angenommen. Die Position zu Textilien, Schuhen, Elektrogeräten und Einwegkunststoffen wurde mit 612 Stimmen bei 8 Gegenstimmen und 39 Enthaltungen angenommen. Sobald auch der Rat seine Position festgelegt hat, können die Verhandlungen über die endgültige Fassung der beiden Rechtsakte beginnen. Die beiden verabschiedeten Rechtsakte – eine Richtlinie und eine Verordnung – sind Teil des Umwelt-Omnibus-Pakets. Die Europäische Kommission will noch 2026 ein umfassendes Gesetz zur Kreislaufwirtschaft vorlegen. Vgl. zur Verpackungs-VO (PPWR) bereits Öttinger, BB 2026, 1667 ff.
Uta Wichering, Ressortleiterin Wirtschaftsrecht

