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BAG: Eingruppierung – Sportplatzwarte in Hamburg – Grundsatz der Spezialität

BAG, Urteil vom 20. Mai 2026 – 4 AZR 150/25

  1. Regeln Tarifverträge derselben Gewerkschaft mit unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden
    identische Sachverhalte für dasselbe Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend,
    ist die damit einhergehende Tarifkonkurrenz nach dem Grundsatz der Spezialität
    aufzulösen. Danach verdrängen die sachnäheren Eingruppierungsregelungen für
    Sportplatzwarte der Freien und Hansestadt Hamburg im TV Eingruppierung iVm. dem
    TV Sportplatzwarte diejenigen des TV-L (Rn. 17 ff.).
  2. Nach der in der Anlage zum TV Sportplatzwarte in drei Spalten gegliederten Pauschalentgelttabelle
    2 bestimmt sich die Vergütung der vollbeschäftigten Sportplatzwarte
    ua. danach, ob es sich um solche der „ehemals Lohngruppe 2a“ (linke Spalte),
    der „ehemals Lohngruppe 3“ (mittlere Spalte) oder der „ehemals Lohngruppe 3a“
    (rechte Spalte) handelt. Die Tabelle knüpft damit an die Einreihung der Sportplatzwarte
    nach dem 4. Lohngruppenverzeichnis Hamburg an, nach der für vollbeschäftigte
    Sportplatzwarte ein Bewährungsaufstieg aus der Ausgangslohngruppe und nachfolgend
    ein weiterer Tätigkeitsaufstieg erfolgen kann (Rn. 33 ff.).
  3. Die vorgenannten Bewährungs- und Tätigkeitsaufstiege nach dem 4. Lohngruppenverzeichnis
    Hamburg sind weder durch § 17 Abs. 5 Satz 1 TVÜ-Länder – „Bewährungs-,
    Fallgruppen- und Tätigkeitaufstiege gibt es ab dem 1. November 2006 nicht mehr“ – noch durch den Neuabschluss des TV Sportplatzwarte oder das Inkrafttreten des TV Eingruppierung entfallen (Rn. 36 ff.).
  4. Die Zuordnung zur „ehemals Lohngruppe 2a“ (rechte Spalte) und die genannten Bewährungs-
    und Tätigkeitsaufstiege setzen nicht voraus, dass ein Sportplatzwart bereits
    nach dem 3. Lohngruppenverzeichnis Hamburg eingereiht war (Rn. 48 ff.).

(Orientierungssätze)