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BFH: Steuerermäßigung im Hotel II: Parkplätze, Fitness/Wellness und WLAN

1. Die Bereitstellung von Parkplätzen, die nicht nur den Übernachtungsgästen eines Hotels, sondern darüber hinaus allen anderen Besuchern des Hotels sowie der Allgemeinheit frei und unentgeltlich zur Verfügung stehen, führt nicht zu einer gegen Entgelt erbrachten sonstigen Leistung.

2. Die Zugangsgewährung zu Fitness- und Wellnesseinrichtungen an Hotelgäste unterliegt nicht § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das Unionsrecht zu sehen ist.

BFH, Urteil vom 21.5.2026 – V R 11/26 (XI R 14/23, XI R 22/21)

(Amtliche Leitsätze)