BAG, Urteil vom 23. Juli 2026 – 6 AZR 34/26
- Die Parteifähigkeit ist Sachentscheidungsvoraussetzung. Ihr Mangel ist in jeder
Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen, auch wenn sich dieser erst in der
Revisionsinstanz herausstellt (Rn. 21). - Wird eine Prozesspartei auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, erfasst die
nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG angeordnete Gesamtrechtsnachfolge auch das Prozessrechtsverhältnis
und bewirkt einen gesetzlichen Parteiwechsel. Dieser stellt keine
Klageänderung dar und ist auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen
(Rn. 21). - Ungeachtet der durch die Verschmelzung bewirkten Gesamtrechtsnachfolge bleibt
die Prozessvollmacht wirksam und wirkt gegenüber der neuen Partei fort. Diese wird
daher vom bisherigen Prozessbevollmächtigten weiter vertreten, so dass das Verfahren
nur auf Antrag unterbrochen wird (Rn. 23 f.).
(Orientierungssätze)

