1. Ein von einer Zwangseinziehung seiner Geschäftsanteile betroffener Gesellschafter muss davor geschützt werden, dass die übrigen Gesellschafter bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache das Unternehmen nach ihrem Belieben umgestalten und er hierdurch nicht wiedergutzumachende Nachteile erleidet, weshalb ein Verfügungsgrund für die Untersagung der Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste und/oder eine auf die vorläufige Weiterbehandlung als Gesellschafter gerichtete einstweilige Verfügung grundsätzlich zu bejahen ist.
2. In eindeutigen Fällen kann die GmbH im Wege einer einstweiligen Verfügung ferner zur Einreichung einer rückkorrigierten Gesellschafterliste verpflichtet werden, auch wenn damit in gewisser Weise eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist (Anschluss an KG, Urteil vom 17. Mai 2023 – 23 U 14/23, NZG 2023, 987).
3. Ein an sich vorliegender Verfügungsgrund kann wegen Selbstwiderlegung entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung seines Anspruchs mit einem Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz übergebührlich zuwartet bzw. das Verfahren nicht zügig und/oder nicht mit der gebotenen Sorgfalt betreibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 12. Januar 2026 – 2 U 74/25, NZG 2026, 557).
4. Bei einem Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters ist für die Bemessung des Streitwerts grundsätzlich der Verkehrswert der betroffenen Gesellschaftsanteile maßgebend. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte kann der Streitwert entsprechend dem Nennwert der Geschäftsanteile festgesetzt werden.
KG, Beschluss vom 7.9.2026 – 2 W 51/26
(Amtliche Leitsätze)

