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EuGH: Nahrungsergänzungsmittel, das Gegenstand einer Werbeanzeige in der Printpresse ist – Begriffe „Kennzeichnung“ und „Werbung“

1. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel ist dahin auszulegen, dass eine schriftliche Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht unter den Begriff „Kennzeichnung“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.

2. Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung aufgeführten Pflichtangaben in der schriftlichen Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel nicht enthalten sein müssen, wenn die Kennzeichnung dieses Nahrungsergänzungsmittels selbst diese Informationen trägt.

EuGH, Urteil vom 17.9.2026 – C-657/24

(Tenor)