Der 6. Senat des FG Hamburg hat am Mittwoch, dem 23.9.2026, in einem sog. „cum/ex-Verfahren“ entschieden und die Klage abgewiesen (6 K 44/22). Die Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht aber die Möglichkeit der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH.
Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
(Quelle: PM FG Hamburg vom 24.9.2026)


