- Hat der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine Vergütungserhöhung gewährt,
die sich nach der objektiven Sachlage für das Betriebsratsmitglied als bloße Anpassung
seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat
der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
wenn er die angepasste Vergütung nachträglich im Sinn einer Rücknahme
oder Kürzung korrigiert (Rn. 44). - Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Beweislast nicht allein durch (namentliche)
Benennung seiner Auffassung nach mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbarer
Arbeitnehmer und deren beruflicher Entwicklung. Erforderlich ist vielmehr Vortrag
dazu, warum die von ihm benannten Arbeitnehmer mit dem Betriebsratsmitglied
vergleichbar sein sollen (Rn. 49). - Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG sind Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt
der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten
ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich
und persönlich qualifiziert waren (Rn. 40). Die fachliche Qualifikation bestimmt sich
nicht allein anhand der absolvierten Berufsausbildung. Es sind auch sonstige vor
Amtsübernahme durch den Amtsträger erworbene Kenntnisse zu berücksichtigen,
wenn solche bei vergleichbar ausgebildeten Arbeitnehmern die betriebsübliche Entwicklung
beeinflusst haben (Rn. 51).
(Orientierungssätze)

