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BAG: Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied

  1. Hat der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine Vergütungserhöhung gewährt,
    die sich nach der objektiven Sachlage für das Betriebsratsmitglied als bloße Anpassung
    seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat
    der Arbeitgeber die objektive Fehlerhaftigkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen,
    wenn er die angepasste Vergütung nachträglich im Sinn einer Rücknahme
    oder Kürzung korrigiert (Rn. 44).
  2. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungs- und Beweislast nicht allein durch (namentliche)
    Benennung seiner Auffassung nach mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbarer
    Arbeitnehmer und deren beruflicher Entwicklung. Erforderlich ist vielmehr Vortrag
    dazu, warum die von ihm benannten Arbeitnehmer mit dem Betriebsratsmitglied
    vergleichbar sein sollen (Rn. 49).
  3. Vergleichbar iSv. § 37 Abs. 4 BetrVG sind Arbeitnehmer, die (grundsätzlich im Zeitpunkt
    der Amtsübernahme) ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten
    ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich
    und persönlich qualifiziert waren (Rn. 40). Die fachliche Qualifikation bestimmt sich
    nicht allein anhand der absolvierten Berufsausbildung. Es sind auch sonstige vor
    Amtsübernahme durch den Amtsträger erworbene Kenntnisse zu berücksichtigen,
    wenn solche bei vergleichbar ausgebildeten Arbeitnehmern die betriebsübliche Entwicklung
    beeinflusst haben (Rn. 51).

(Orientierungssätze)