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BAG: Beschlussverfahren – zugelassene Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 5 iVm. § 78Satz 2 ArbGG

Rechtsbeschwerdebefugnis – Ende der Amtszeit des Betriebsrats -verfahrensrechtliche Funktionsnachfolge – Feststellung einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit

BAG, Beschluss vom 12. August 2026 – 3 ABB 3/25

  1. Endet das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats, ohne dass ein neuer Betriebsrat funktionsnachfolgend gewählt wurde, entfällt damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ist der Verlust der Beteiligtenfähigkeit des Betriebsrats unstreitig, wird ein von diesem eingelegtes Rechtsmittel mangels Rechtsmittelbefugnis unzulässig (Rn. 13).
  2. Ist im Fall der Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats während eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf einen neu gewählten Betriebsrat übergegangen, wird dieser Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dessen Beteiligtenstellung ein. Dies gilt grundsätzlich auch bei einer Neuwahl infolge des Übergangs von gesetzlichen zu gewillkürten Betriebsverfassungsstrukturen nach § 3 BetrVG bzw. der Rückkehr zu den gesetzlichen Strukturen, wenn die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (Rn. 16).
  3. Ein auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BetrVG nach Ablauf der ordentlichen Amtsperiode neu gewählter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat tritt nicht im Wege der Funktionsnachfolge in die wegen des Amtszeitablaufs ohne Neuwahl beendete Beteiligtenstellung eines antragstellenden und rechtsbeschwerdeführenden Filialbetriebsrats ein, wenn die (ursprüngliche) Wahl des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats Auslöser des Antrags des Filialbetriebsrats nach § 18 Abs. 2 BetrVG war, mit dem er das Fortbestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit am von ihm vertretenen Filialstandort geltend gemacht hat (Rn. 17 ff.).

(Orientierungssätze)