BAG, Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26
- Die unzutreffende Angabe der Zahl der zu entlassenden Arbeitnehmer in der Massenentlassungsanzeige
ist für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich, wenn dieser
Fehler die Agentur für Arbeit nicht daran hindert, ihre gesetzmäßige Aufgabe, während
der Sperrfrist nach Lösungen für die durch die Massenentlassung ausgelösten
sozioökonomischen Belastungen zu suchen, zu erfüllen (Rn. 30 bis 32). - Die Sperrfrist des § 18 Abs. 1 KSchG läuft deshalb mit Eingang der Anzeige bei der
zuständigen Agentur für Arbeit an, wenn die Anzeige nur einen geringfügigen Fehler
enthält, der die Agentur für Arbeit in ihrer Arbeit nicht beeinträchtigt (Rn. 31). - Ob Fehler in der Massenentlassungsanzeige geringfügig sind und ob sie das gesetzmäßige
Handeln der Arbeitsverwaltung beeinträchtigen, unterliegt als Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung
(Rn. 34). Nimmt ein Tatsachengericht an, dass ein geringfügiger Fehler vorliegt,
wenn in der Anzeige 34 zu entlassende Arbeitnehmer aufgeführt sind, tatsächlich aber
nur 31 Arbeitnehmer entlassen werden, hält das einer solchen beschränkten revisionsrechtlichen
Überprüfung stand (Rn. 35). - Eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats im Konsultationsverfahren
liegt auch dann vor, wenn er aufgrund seiner Vorkenntnisse ersehen kann, dass dem
Arbeitgeber bei Zahlenangaben ein offenkundiger Schreibfehler unterlaufen ist
(Rn. 24). - Scheiden befristet Beschäftigte im zeitlichen Zusammenhang mit einer Massenentlassung
wegen des Ablaufs der Befristung aus dem Arbeitsverhältnis aus, liegt keine
Entlassung im Sinne der MERL vor (Rn. 25).
(Orientierungssätze)

