Für das Erreichen des Schwellenwerts von 500 Arbeitnehmern nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 DrittelbG sind Arbeitnehmer nicht deswegen wechselseitig zuzurechnen, weil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vorliegt.
BGH, Beschluss vom 23.6.2026 – II ZB 11/25
(Amtlicher Leitsatz)

