1. Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass E‑Mails geschäftlicher Natur, die über das E‑Mail-System eines Unternehmens zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane dieses Unternehmens ausgetauscht werden, unter den Begriff „Kommunikation“ im Sinne dieses Artikels fallen.
2. Die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte sind dahin auszulegen, dass sie der Beschlagnahme von zwischen Mitarbeitern und Mitgliedern der Aufsichts- und Leitungsorgane eines Unternehmens ausgetauschten E‑Mails, die ohne vorherige richterliche Genehmigung im Zuge einer Ermittlung erfolgt, die von der nationalen Wettbewerbsbehörde in den beruflich genutzten Räumen bzw. Geschäftsräumen von Unternehmen durchgeführt wird, die im Verdacht stehen, Zuwiderhandlungen gegen die Art. 101 oder 102 AEUV begangen zu haben, nicht entgegenstehen, sofern ein enger rechtlicher Rahmen der Befugnisse dieser Behörde sowie angemessene und ausreichende Garantien gegen Missbrauch und Willkür, wie eine wirksame nachträgliche gerichtliche Kontrolle der in Rede stehenden Maßnahmen, vorgesehen sind.
EuGH, Urteil vom 16.7.2026 – C-258/23 bis C-260/23
(Tenor)

