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EuGH: Multimedia-Plattform – Google kann für YouTube-Videos eines durch eine Geschäftspartnerschaft verbundenen Content-Erstellers haftbar gemacht werden

1. Art. 1 Abs. 5 Buchst. d dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass ein Dienst der Informationsgesellschaft, der im Online-Hosting von Videos besteht, auch dann in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn diese Videos Werbung für Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz bei Glücksspielen im Sinne dieser Bestimmung enthalten.

2. Art. 14 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass er nicht auf den Betreiber einer Online-Videoplattform anwendbar ist, der mit einer Person, die diese Plattform in Anspruch nimmt, um Videos auf einem speziellen Kanal zu streamen, eine Geschäftspartnerschaftsvereinbarung geschlossen hat, die eine Aufteilung der Werbeeinnahmen vorsieht, und der im Rahmen des Abschlusses oder der Durchführung dieser Vereinbarung eine Prüfung des Inhalts dieses Kanals vorgenommen hat, insbesondere dessen Hauptthemas, der meistgesehenen oder neuesten Videos oder auch der Videometadaten.

EuGH, Urteil vom 16.7.2026 – C-421/24

(Tenor)