BAG, Beschluss vom 4. März 2026 – 7 ABR 39/24
- Nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG gelten ua. die aufgrund eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BetrVG (Zusammenfassung von Betrieben) gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten als Betriebe iSd. BetrVG. Die Tarifvertragsparteien können vereinbaren, dass die Rechtsnormen eines solchen Tarifvertrags nach dessen Ablauf – sollte man eine Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG annehmen – nicht weitergelten (Rn. 22).
- Für das Vorliegen eines Betriebsteils iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Dazu reicht es aus, dass in der organisatorischen Einheit überhaupt eine den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Leitung institutionalisiert ist, die Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt. Es ist nicht erforderlich, dass der Leiter des qualifizierten Betriebsteils Vorgesetzter sämtlicher der Niederlassung zugeordneten Arbeitnehmer ist (Rn. 25 und Rn. 35).
- Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils können nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG mit absoluter Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Betriebsratswahl im Hauptbetrieb teilzunehmen. Eine solche Abstimmung kann in einem schriftlichen Verfahren außerhalb einer Versammlung oder auch im Umlaufverfahren erfolgen; sie muss aber Mindeststandards an eine demokratische gemeinsame Willensbildung und Entscheidungsfindung
genügen. Aus diesem Grund bedarf es einer Fristsetzung oder der Bestimmung eines Stichtags für die Stimmabgabe, weil es sich ohne eine zeitliche Grenze bereits nicht um einen einheitlichen Abstimmungsvorgang handelt (Rn. 39 und Rn. 45).
(Orientierungssätze)

