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BGH: Nötiger Hinweis des Gerichts bei Ablehnung eines Antrags auf Versagung der Vollstreckung

Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.

BGH, Beschluss vom 26.3.2026 – IX ZB 16/25

(Amtlicher Leitsatz)