Sozialhilfe: Der Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie mindestens zehn Jahre in einem Mitgliedstaat gewohnt haben

Ein Mitgliedstaat darf den Zugang langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger zu einer Maßnahme der sozialen Sicherheit, der Sozialhilfe oder des Sozialschutzes nicht von der auch für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden Voraussetzung abhängig machen, mindestens zehn Jahre, davon die letzten beiden Jahre ununterbrochen, in diesem Mitgliedstaat gewohnt zu haben.