Man sollte meinen, dass wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten gestattet, wegen der Corona/COVID-19-Pandemie zeitweise aus dem Homeoffice zu arbeiten, der Arbeitgeber diese Weisung aus hinreichenden betrieblichen Gründen – trotz weiter vorliegender Pandemie – auch wieder ändern kann. Gegebenenfalls, dass der Arbeitgeber sogar die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen darf. …

Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 17

Man sollte meinen, dass wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten gestattet, wegen der Corona/COVID-19-Pandemie zeitweise aus dem Homeoffice zu arbeiten, der Arbeitgeber diese Weisung aus hinreichenden betrieblichen Gründen – trotz weiter vorliegender Pandemie – auch wieder ändern kann. Gegebenenfalls, dass der Arbeitgeber sogar die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen darf. Diese Auffassung bestätigte grundsätzlich das LAG München mit Urteil vom 26.8.2021 – 3 SaGa 13/21. Der klagende Arbeitnehmer war als Grafiker in Vollzeit in einem Münchner Büro beschäftigt. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin erlaubte seit Dezember 2020 der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter des Büros, im Homeoffice zu arbeiten. Dem klagenden Arbeitnehmer hatte der Arbeitgeber dann Ende Februar 2021 aufgegeben, seine Tätigkeit als Grafiker wieder unter Anwesenheit im Büro auszuüben. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer an das Arbeitsgericht München mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Ziel des Antrags war es, weiterhin nahezu ausschließlich aus dem Homeoffice heraus arbeiten zu können und das Büro nur in Ausnahmefällen aufsuchen zu müssen. Das erstinstanzlich entscheidende Arbeitsgericht München wies den Antrag zurück. Das LAG München bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte das LAG aus, dass die Weisung des Arbeitgebers, aus dem Homeoffice zurückzukehren, billigem Ermessen entsprochen habe. Der Arbeitgeber habe das Recht, den Arbeitsort seines Arbeitnehmers durch Weisung im Sinne von § 106 Satz 1 GewO neu zu bestimmen. Die Wohnung des Grafikers/Homeoffice war weder arbeitsvertraglich noch durch spätere Vereinbarung zum zwingenden Arbeitsort des Arbeitnehmers geworden. Weiter führte das LAG aus, dass sich auch aus der Arbeitsschutzverordnung in ihrer im Februar 2021 geltenden Fassung nichts anderes, insbesondere kein subjektives Recht des Arbeitnehmers ergäbe und der Arbeitnehmer vorliegend auch keine Gründe geltend machen konnte, die einer Tätigkeit aus dem Büro heraus entgegenstanden. Eine sachgerechte Entscheidung, welche in vielen ähnlich gelagerten Sachverhalten und sicherlich weiter auftretenden Auseinandersetzungen beachtenswert sein wird.

Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

BB 2021, 2419