Die Europäische Kommission hat am 12.4.2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vorgelegt, heißt es in einer Meldung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1.10.2021. Der Vorschlag sehe eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor. …

Im Blickpunkt

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Abbildung 11

Die Europäische Kommission hat am 12.4.2016 erstmals einen Vorschlag für einen öffentlichen Ertragsteuerinformationsbericht (sog. öffentlicher Country-by-Country Report) für multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Umsatz von über 750 Mio. Euro vorgelegt, heißt es in einer Meldung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 1.10.2021. Der Vorschlag sehe eine Änderung der Bilanzrichtlinie (2013/34/EU) vor. Am 25.2.2021 sei erstmals eine qualifizierte Mehrheit im Wettbewerbsfähigkeitsrat hergestellt worden. Danach seien informelle Trilog-Verhandlungen zwischen der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Europäischen Parlament gefolgt. Am 28.9.2021 habe der Wettbewerbsfähigskeitsrat dem Vorschlag zur Änderung der Bilanzrichtlinie in erster Lesung zugestimmt. Nun müsse noch das Europäische Parlament zustimmen. Anschließend erfolge die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Die Änderung trete 20 Tage nach Veröffentlichung im Europäischen Amtsblatt in Kraft. Die Mitgliedstaaten hätten dann 18 Monate Zeit, die neuen Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Länderbezogene Berichte multinationaler Unternehmensgruppen, die den Finanzbehörden zur Verfügung gestellt werden (Country-by-Country Reports für Finanzbehörden), gebe es bereits seit längerer Zeit. Diese seien Teil des sog. Base Erosion and Profit Shifting-Projekts (BEPS-Projekt) der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD). 2015 sei der Abschlussbericht des Aktionspunkts 13 vorgelegt worden, der u. a. das Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden enthält. In Deutschland seien Unternehmensgruppen seit 2016 nach § 138a AO zum Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden verpflichtet. Die multinationalen Unternehmensgruppen müssten den Finanzbehörden bestimmte Kennzahlen wie z. B. Umsatzerlöse, gezahlte Ertragsteuern, Gewinn und Eigenkapital mitteilen sowie alle Konzerneinheiten mit jeweiliger Hauptgeschäftstätigkeit auflisten. Die im Rahmen des öffentlichen Country-by-Country Reporting zu veröffentlichenden Kennzahlen seien größtenteils deckungsgleich mit denen des Country-by-Country Reporting für Finanzbehörden. Öffentliches Country-by-Country Reporting trage damit dazu bei, die Transparenz der wirtschaftlichen Aktivitäten multinationaler Unternehmensgruppen zu erhöhen und eine bessere öffentliche Kontrolle zu ermöglichen.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2021, 2409