Das FG Nürnberg hat mit Beschluss vom 21.9.2021 – 2 K 345/20 – entschieden:
1. Wusste oder hätte der Steuerpflichtige aufgrund objektiver Umstände wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (BFHE 253, 283, BStBl. II 2016, 589, DStR 2016, 960), ist nach der höchstrichterlichen nationalen Rechtsprechung, die sich insoweit an die gefestigte Rechtsprechung des EuGH anlehnt, der Vorsteuerabzug zu versagen.
2. Die Versagung des Vorsteuerabzugs beim zweiten Erwerber kann insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils der Großen Kammer ECLI:EU:C:2010:742 – R, auf den entstandenen Steuerschaden zu begrenzen sein und ist durch Vergleich der in der Leistungskette insgesamt – bei ordnungsgemäßer Abwicklung des Geschäftsvorfalls – gesetzlich geschuldeten und der tatsächlich gezahlten Steuer zu ermitteln.
(Leitsätze der Redaktion)
Volltext BB-Online BBL2021-2643-2