Arbeitsgericht Osnabrück – Anteilige Urlaubskürzung für Zeiten von Kurzarbeit


Augen auf bei der Kurzarbeit: Die Justiz Niedersachsen meldet: „Der Arbeitgeber ist bei Kurzarbeit nicht berechtigt, den Erholungsurlaub der hiervon betroffenen Arbeitnehmer anteilig im Verhältnis zu den Jahresarbeitstagen zu kürzen, wenn keine Kurzarbeit „Null“ zu Grunde liegt.“