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BAG: Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen – sofortige Beschwerde – Geschäftsstelle – Poststelle – Freibeweis

BAG, Beschluss vom 18. September 2026 – 8 AZB 6/26

  1. Nach § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG reicht es aus, dass das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil auf die Geschäftsstelle gelangt ist. Es muss insbesondere nicht dem (zuständigen) Urkundsbeamten körperlich übergeben worden sein (Rn. 10).
  2. Bei jedem Gericht für Arbeitssachen wird gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit der erforderlichen Zahl von Urkundsbeamten besetzt wird. Die Einrichtung der Geschäftsstelle bestimmt nach § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten die zuständige oberste Landesbehörde (Rn. 7).
  3. Aufgrund § 7 Abs. 1 Satz 3 ArbGG besteht die Kompetenz der Länder, eine Poststelle mit der Aufgabe der Entgegennahme von Schriftstücken zu betrauen, diese insoweit als Geschäftsstelle anzusehen und damit einen Eingang bei der Poststelle einem direkten Eingang bei der zuständigen Geschäftsstelle gleichzusetzen (Rn. 9).
  4. Des ungeachtet ist es aber mehr als üblich, zweckdienlich und sinnvoll, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Eingang des vollständigen Urteils auf der Geschäftsstelle eigenständig auf dem Urteil oder in der (elektronischen) Akte vermerkt (Rn. 14).
  5. Der erkennende Senat hat sich über die Voraussetzungen des § 72b Abs. 1 Satz 1 ArbGG ggf. im Wege des Freibeweises Gewissheit zu verschaffen. Als Beweismittel kommen neben den beim Strengbeweis zulässigen Mitteln daher auch die Versicherung an Eides Statt und die anwaltliche Versicherung in Betracht. Anders als bei der Glaubhaftmachung sind beim Freibeweis nur die Anforderungen an die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme reduziert, nicht aber die Anforderungen des § 286 ZPO an die richterliche Überzeugungsbildung (Rn. 20).

(Orientierungssätze)