Art. 2 Nr. 8 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Vertrag, den der Verbraucher bei körperlicher Anwesenheit des Unternehmers und an einem anderen Ort als in dessen Geschäftsräumen abschließt, indem er das Angebot annimmt, das ihm der Unternehmer zuvor zugesandt hatte, ein „außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossener Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ist.
EuGH, Urteil vom 24.9.2026 – C-381/25
(Tenor)

