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OLG Frankfurt a. M.: Haftung des Plattformbetreibers als mittelbarer Störer

Ein Plattformbetreiber haftet als mittelbarer Störer, wenn er (anonymisierte) Unterlagen, die er von dem Bewerter im Rahmen der Anhörung erhalten hat, nicht an den Bewerteten weiterleitet, um diesem die Prüfung zu ermöglichen, ob der Bewertung tatsächlich ein Geschäftskontakt zugrunde lag, oder nicht.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 31.8.2026 – 16 W 40/26

(Amtlicher Leitsatz)