Unter der Bundesregierung Gerhard Schröder begann 1999 die ökologische Steuerreform. Die Mineralölsteuer auf Kraft- und Heizstoffe wurde schrittweise erhöht und eine Stromsteuer eingeführt. Damit verlagerte der Staat einen Teil der Belastung von der Arbeit auf den Energieverbrauch: Die Mehreinnahmen sollten vor allem die Rentenbeiträge senken oder stabilisieren. Parallel wurden die Einkommen- und Körperschaftsteuersätze reduziert. Der Weg zur Finanzierung der Staatseinnahmen – verstärkt durch Verbrauchsteuern – war geebnet. Die Mehrwertsteuererhöhung auf 19 Prozent 2007 und die fortlaufende Bedeutung von Energiesteuern, Tabak- und weiteren Verbrauchsteuern verfestigten die Struktur. Spätere Bundesregierungen setzten diese Entwicklung mit anderen Instrumenten fort. Die nationale CO2-Bepreisung auf Kraft- und Heizstoffe gilt seit 2021. Sie verteuert Benzin, Diesel, Erdgas und Heizöl und erhöht so Mobilitäts- und Wohnkosten. Seit 2023 müssen Vermieter die CO2-Kosten beim Heizen – abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes – mittragen. Das mildert die Belastung, beseitigt sie aber nicht. Die Steigerungen der CO2-Bepreisung sind gesetzlich bereits festgelegt. Heute machen Steuern auf den Verbrauch (Umsatzsteuer plus spezielle Verbrauchsteuern) rund 40 Prozent des gesamten Steueraufkommens aus. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil geht den Weg weiter, indem die Tabaksteuer und Alkoholsteuer erhöht wird. Kritisch zu sehen ist die Verteilungswirkung. Verbrauchsteuern lassen sich nicht mit der finanziellen Leistungsfähigkeit im eigentlichen Sinne rechtfertigen. Zur Leistungsfähigkeitsbemessung wird die Verwendung des Einkommens herangezogen, der Konsum. Bei aufoktroyiertem Konsum trägt die Rechtfertigung aber nicht. Wohnen ist ebenso ein Grundbedürfnis wie der Weg zur Arbeit. Vor allem im ländlichen Raum ist die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine Illusion. So zeigt sich am Beispiel der hohen Benzin- und Dieselpreise, dass die Finanzierung durch Verbrauchsteuern eher an Grenzen stößt, als es so manchem Politiker recht ist.
Prof. Dr. Michael Stahlschmidt, Ressortleiter Steuerrecht

