a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 2.7.2026 – I ZR 212/25
(Amtliche Leitsätze)

