BAG, Schlussurteil vom 30. Juli 2026 – 2 AZR 91/24
§ 615 Satz 1 BGB ist insoweit zwingend, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers
für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden
Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus – insbesondere nicht durch die Wahl einer
ausländischen Rechtsordnung – abbedungen werden können (Rn. 15, 19).
(Orientierungssatz)

