BAG, Urteil vom 4. März 2026 – 7 AZR 297/24
- Ein unzulässiges Teilurteil ist ausnahmsweise dann nicht aufzuheben, wenn die Gefahr
widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr besteht und der Verfahrensfehler
sich nicht mehr auswirken kann (Rn. 13). - Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig,
wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt nach § 14
Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich
beruht. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein nach § 278 Abs. 6
Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich mangels verantwortlicher Mitwirkung des
Gerichts an dessen Zustandekommen die Befristung eines Arbeitsvertrags in der Regel
nicht rechtfertigt (Rn. 18 ff.).
(Orientierungssätze)

