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BAG: Befristung – Sachgrund des Vergleichs

BAG, Urteil vom 4. März 2026 – 7 AZR 297/24

  1. Ein unzulässiges Teilurteil ist ausnahmsweise dann nicht aufzuheben, wenn die Gefahr
    widersprüchlicher Entscheidungen nicht mehr besteht und der Verfahrensfehler
    sich nicht mehr auswirken kann (Rn. 13).
  2. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig,
    wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein solcher liegt nach § 14
    Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG vor, wenn die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich
    beruht. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein nach § 278 Abs. 6
    Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossener Vergleich mangels verantwortlicher Mitwirkung des
    Gerichts an dessen Zustandekommen die Befristung eines Arbeitsvertrags in der Regel
    nicht rechtfertigt (Rn. 18 ff.).

(Orientierungssätze)