a) Ein Angebot im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG ist öffentlich, wenn die Personen, an die das Angebot gerichtet ist, nicht über eine im Wesentlichen gleiche Informationsgrundlage verfügen, die es ihnen ermöglicht, bei ihrer Anlageentscheidung die Risiken und Chancen der angebotenen Kapitalanlage gegeneinander abzuwägen, oder sie sich eine solche Informationsgrundlage mit zumutbaren Mitteln nicht verschaffen können.
b) Ein ausschließlich an die Gesellschafter einer Fondsgesellschaft adressiertes Schreiben, mit dem den Gesellschaftern die Übertragung eines entsprechend den Beteiligungsquoten aufgespaltenes Genussrecht angeboten wird, das der einzige Vermögenswert der zu liquidierenden Fondsgesellschaft ist, stellt kein öffentliches Angebot im Sinne der § 1 Abs. 1 Satz 1, § 6 VermAnlG dar.
c) Eine Treuhandgesellschaft, die im Rahmen der Liquidation einer Fondsgesellschaft den einzigen Vermögenswert der Gesellschaft, ein Genussrecht, entsprechend den Beteiligungsquoten der Fondsgesellschafter aufspaltet und auf diese überträgt, bedarf keiner Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 KWG. Sie erbringt weder eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung) noch im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Buchst. c KWG (Eigenhandel).
BGH, Urteil vom 28.4.2026 – XI ZR 55/24
(Amtliche Leitsätze)

