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BGH: Geltendmachung des ordre public im Verfahren über Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung

Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.

BGH, Beschluss vom 19.2.2026 – IX ZR 103/25

(Amtlicher Leitsatz)