NV: Es ergibt sich aus Art. 70 Abs. 2 des Zollkodex der Union (UZK) und Art. 136 Abs. 4 Buchst. c der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA) und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass Lizenzgebühren, die aufgrund eines zwischen dem Käufer von Waren und einem Dritten bestehenden Lizenzvertrag an den Dritten gezahlt werden, dem Transaktionswert hinzuzurechnen sind, sofern diese Zahlung nach den Begleitumständen des Verkaufs als Bedingung des Kaufgeschäfts anzusehen ist.
BFH, Beschluss vom 19.3.2026 – VII B 107/25
(Amtlicher Leitsatz)


