Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.
![](https://betriebs-berater.com/wp-content/uploads/2024/02/privatearticleimage-185127-1708672959387.jpg)
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.