Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 26.9.2023 (4 K 156/21) das Preisgeld aus dem Kunstpreis der Leipziger Volkszeitung (LVZ) für nicht einkommensteuerbar erklärt. Das Urteil ist rechtskräftig.