I. Auf die Revision der Beklagten wird – unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Revision – das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Februar 2021 – 6 Sa 478/17 – insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten im Hinblick auf den Feststellungsantrag sowie im Hinblick auf die Zahlungsansprüche für August 2016 bis einschließlich Januar 2017 zurückgewiesen hat.