Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice stürzt, ist grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat der 2. Senat des BSG laut Pressemitteilung Nr. 37/2021 vom 8.12.2021 entschieden (Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R). Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. …

Im Blickpunkt

Im Blickpunkt

Abbildung 15

Ein Beschäftigter, der auf dem morgendlichen erstmaligen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice stürzt, ist grundsätzlich durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das hat der 2. Senat des BSG laut Pressemitteilung Nr. 37/2021 vom 8.12.2021 entschieden (Urteil vom 8.12.2021 – B 2 U 4/21 R). Der Kläger befand sich auf dem Weg zur Arbeitsaufnahme von seinem Schlafzimmer in das eine Etage tiefer gelegene häusliche Büro. Üblicherweise beginnt er dort unmittelbar zu arbeiten, ohne vorher zu frühstücken. Als er die Wendeltreppe beschritt, welche die Räume verbinden, rutschte er aus und brach sich einen Brustwirbel. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen ab, da der Unfallversicherungsschutz in einer Privatwohnung auf dem Weg zum Zwecke der erstmaligen Arbeitsaufnahme erst mit Erreichen des häuslichen Arbeitszimmers beginne. Während das SG Aachen (Urteil vom 14.6.2019 – S 6 U 5/19) den erstmaligen morgendlichen Weg vom Schlafzimmer ins Homeoffice als versicherten Betriebsweg ansah, beurteilte das LSG Nordrhein-Westfalen diesen als unversicherte Vorbereitungshandlung, die der eigentlichen Tätigkeit nur vorausgehe (Urteil vom 9.11.2020 – L 17 U 487/19). Das BSG hat die erstinstanzliche Entscheidung des SG Aachen bestätigt und wertete den Sturz als Arbeitsunfall. Das Beschreiten der Treppe ins Homeoffice diene vorliegend allein der erstmaligen Arbeitsaufnahme und sei deshalb als Betriebsweg versichert. Maßgeblich ist nach der Entscheidung des BSG, ob ein Weg als Betriebsweg im unmittelbaren Unternehmensinteresse zurückgelegt wird und deswegen im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Auch im Homeoffice sei auf die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten abzustellen, sprich, ob dieser bei der zum Unfallereignis führenden Verrichtung eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird.

Prof. Dr. Christian Pelke, Redakteur Arbeitsrecht

BB 2021, 3059