Ab dem 1.1.2022 bestimmt der neue § 52d FGO in Satz 1, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln sind. Dies gilt nach Satz 2 für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, also auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs.…

Im Blickpunkt

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Abbildung 10

Ab dem 1.1.2022 bestimmt der neue § 52d FGO in Satz 1, dass Schriftsätze, Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts elektronisch zu übermitteln sind. Dies gilt nach Satz 2 für die nach der FGO vertretungsberechtigten Personen, also auch für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO (Anwaltspostfach beA oder ein entsprechendes Postfach; zum beA s. Hartung, BB 51–52/2021, “Die Erste Seite”, in diesem Heft) zur Verfügung steht. Laut WPK gebe es allerdings zurzeit weder für Wirtschaftsprüfer noch für Steuerberater einen dem beA entsprechenden sicheren Übermittlungsweg (s. Neu auf WPK.de vom 7.12.2021). Allerdings werde das StBerG zum 1.8.2022 um ein elektronisches Steuerberaterpostfach (beSt) ergänzt. Da Wirtschaftsprüfer weder ein dem beA vergleichbares elektronisches Postfach zur Verfügung stehe noch für sie ein dem beA vergleichbares elektronisches Postfach geplant sei, können sie Schriftsätze, Anträge und Erklärungen nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nach dem 1.1.2022 weiterhin schriftlich bei Gericht einreichen. Gleichwohl sollten auch die Wirtschaftsprüfer Vorbereitungen treffen, die mit Gerichten elektronisch kommunizieren wollen oder vom Gericht hierzu aufgefordert werden. Sie benötigen dann eine qualifizierte elektronische Signatur und/oder einen sicheren Übermittlungsweg. Als sicherer Übermittlungsweg stehe nur die De-Mail zur Verfügung.

Gabriele Bourgon, Ressortleiterin Bilanzrecht und Betriebswirtschaft

BB 2021, 3049