Neben den Meinungsstreitigkeiten, die es bei der Frage der Auftragserledigung oder -beendigung gelegentlich gibt, könnten auch Teilleistungen, Anrechnungsfälle und Vorschussrechnungen Probleme aufwerfen. Teilleistungen liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a) UStG). Denken könnte man hier an vereinbarte Zeithonorare durch Vergütungsvereinbarungen oder spezielle verfahrensrechtliche Konstellationen. Abrechnungsschwierigkeiten könnten auch auftreten, wenn bei Geltendmachung eines Vorschusses nach § 9 RVG ein anderer Mehrwertsteuersatz gilt als bei der Endabrechnung. Der Vorschussbetrag ist in der Endabrechung ebenfalls nach dem dann geltenden Mehrwertsteuersatz zu versteuern. Dies könnte unter Umständen sogar dazu führen, dass vereinnahmte Umsatzsteuer zurückzuzahlen ist. Beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen sollte zudem gerade jetzt darauf geachtet werden, ob das Honorar zuzüglich Umsatzsteuer vereinbart wird oder diese bereits inklusive ist.
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